Seelische Behinderung

 

[GES, KLI, RF], v. a. Rechtsbegriff aus dem SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe, § 35a) als Voraussetzung für Eingliederungshilfe. Erfasst werden soll eine bereits bestehende oder drohende Teilhabebeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen aufgrund einer psychischen Störung bzw. psych. Krankheit. Gemäß § 35a SGB VIII liegt bei Kindern und Jugendlichen eine seelische Behinderung vor, wenn «1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht i. S. dieses Buches sind Kinder oder Jugendlichen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.» Hieraus entsteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe. Voraussetzung ist also die dauernde Abweichung der seelischen Gesundheit (entspricht einer psych. Störung gemäß ICD 10) und eine daraus resultierende Beeinträchtigung in der Bewältigung alltäglicher Aufgaben und eine Gefährdung der sozialen Integration (zweigliedrige Leistungstatbestandvoraussetzung). Die Einschätzung einer seelischen Behinderung muss auf der Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychol. Psychotherapeuten mit bes. Erfahrungen beruhen. Letztendlich bewilligt werden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe vom zuständigen Jugendamt. Die Hilfen nach § 35a SGB VIII können in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden und sollen möglichst aus einer Hand erfolgen. Die päd. Maßnahmen können durch psychoth. Hilfen ergänzt werden. Frühe Hilfen.

 

Referenzen und vertiefende Literatur

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