Patientenrechtegesetz

 

[KLI], das Patientenrechtegesetz formuliert − mit dem Ziel der Transparenz und Rechtssicherheit − die rechtliche Grundlage dafür, dass Pat. in die Lage versetzt werden müssen, mündig informierte behandlungsbezogene Entscheidungen treffen zu können (Partizipative Entscheidungsfindung (PEF)). Der Therapeut muss den Pat. angemessen informieren und aufklären, die Einwilligung des Pat. einholen und therapiebezogene Informationen dokumentieren, sodass Entscheidungen transparent und nachvollziehbar werden. Die Übereinkunft zur Behandlung wird in einem Behandlungsvertrag festgehalten (§ 630a ff. BGB). Informationspflicht bez. die Notwendigkeit den Pat. über Diagnose, Prognose, Therapiemerkmale und weitere für die adäquate Durchführung der Behandlung notwendige Aspekte zu informieren (§ 630c BGB). Diese Informationen sollen es dem Pat. insbes. ermöglichen, sich therapiegerecht bzw. -unterstützend zu verhalten und behandlungsrelevante Entscheidungen mitbestimmen zu können. Informationen zu Behandlungsfehlern müssen ebenfalls mitgeteilt werden (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Aufklärungspflicht verlangt, dass – außer in gut zu begründenden Ausnahmefällen, in denen das Pat.wohl oder die Pat.sicherheit gefährdet sein könnte – alle Informationen für eine mündige Einwilligung bzgl. einer Maßnahme gegeben werden: Neben Merkmalen der Behandlung muss insbes. bzgl. Folgen und Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgschancen sowie bzgl. Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Aufklärung muss insbes. rechtzeitig, mündlich und verständlich erfolgen. Die Unterscheidung in Informations- (zivilrechtlich relevant) und Aufklärungspflicht (strafrechtlich relevant) entstammt dem Gebiet der Behandlung med.-somatischer Behandlungen und ist für psychoth. Maßnahmen i. d. R. nur schwer trennscharf zu def. Grundsätzlich muss nach Aufklärung die Einwilligung des Pat. (bzw. von Einwilligungsberechtigten, z. B. Erziehungsberechtigter, Betreuer) für die Durchführung einer diagn. oder therap. Maßnahme eingeholt werden (§ 630d Absatz 1 BGB). Die Dokumentationspflicht (bzw. auch Rechenschaftspflicht) verlangt, dass in der Pat.akte alle fachlich wesentlichen Informationen (insbes.: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Verlauf der Symptomatik, Therapiemaßnahmen, Eingriffe, Einwilligung, Aufklärung, Arztbriefe) zur aktuellen Behandlung und alle Informationen, die für zukünftige Behandlungen potenziell bedeutsam sein können, dokumentiert werden. Nach § 630g BGB hat der Pat. auf Verlangen unverzüglich das Recht auf Einsichtnahme in die Pat.akte und er kann eine Kopie der Pat.akte verlangen. Die Pat.akte muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Einschränkung der Einsichtnahme zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Therapeuten ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler liegt beim Pat. [www.ptk-nrw.de/de/recht/allgemeine-infomationen/patientenrechtegesetz.html]

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