Kindeswohl

 

[engl. child welfare], [RF], ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Schutz von Kindern und Jugendlichen als eines der zentralen rechtlichen Regelungsanliegen fixiert wird, und der Dreh- und Angelpunkt von familiengerichtlichen Entscheidungen (z. B. zu Sorgerecht, Herausgabe eines Kindes, Umgang, Befugnisse einer Pflegeperson, Annahme Minderjähriger, Namensänderung, Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, Inobhutnahme) sowie der Aktivitäten von Jugendamt, Verfahrensbeistand, Umgangsbegleitern usw. ist. Meist ist der Begriff auch Kern der gerichtlichen Fragestellungen an ps. Sachverständige («Welche Sorgerechtsregelung dient dem Kindeswohl am besten?», «Dient eine Adoption dem Kindeswohl?», «Ist das Kindeswohl durch Herausnahme gefährdet?»). Angemessen und nützlich ist deshalb, den Begriff in psychol. Bezüge zu setzen. Als theoretische Basis sind Modelle geeignet, die auf die Balance zw. internen Kompetenzen/Ressourcen und externen Ereignissen abzielen, wie etwa das salutogenetische Paradigma von Antonovski (1997; Salutogenese) oder das Stressmodell von Lazarus (Lazarus & Launier, 1981; Emotionstheorien). Solche Modelle erlauben, sowohl gesunde wie auch dysfunktionale Verläufe, hier Kindeswohl-dienliche wie Kindeswohl-gefährdende Konstellationen, zu erfassen. Kindeswohl ist die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zw. seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen. Lebensbedingungen werden den Bedürfnissen insoweit gerecht, als die sozialen und altersmäßigen Durchschnittserwartungen an körperliche, seelische und geistige Entwicklung erfüllt werden. Kindeswohl ist kein imaginäres Fixum, sondern flexibles Attribut jew. spez. und veränderlicher Konstellation von personalen und sozialen Schutz- und Risikofaktoren.

Kindeswohlkriterien sind Bezugspunkte für die psychol. Beurteilung des Kindeswohl Kernelemente versch. Systematisierungen (Balloff, 2004; Dettenborn & Walter, 2002; Salzgeber, 2011) sind: (1) Elternbezogene K.kriterien: Erziehungsfähigkeit/Förderkompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation und Kommunikation zw. den Eltern und zur Trennung zw. Paarebene und Elternebene; Bindungstoleranz. (2) Kindbezogene K.kriterien: Beziehung und Bindung des Kindes zu leiblichen oder sozialen Eltern bzw. anderen Bezugspersonen; Geschwisterbeziehungen; Kindeswille; Bedürfnis des Kindes nach personaler und lokaler Kontinuität.

Die gerichtliche wie auch die psychol. Beurteilung des Kindeswohl: Diese wird best. durch folg. Widerspruch: Einerseits ist das Kindeswohl Entscheidungsmaßstab familiengerichtlichen bzw. kindschaftsrechtlichen Handelns bei der Auslegung kindlicher Interessen bzw. Bedürfnisse sowie einzige Legitimation zum Eingriff des Staats in die Familienautonomie («Wächteramt des Staates»). Andererseits mangelt es dem Begriff an schlüssiger Auslegung und an Def. im rechtlichen Regelwerk, was zu wolkigen Termini («Gestaltungsauftrag») oder zu harschen Abwertungen («Pauschalfloskel», als «Worthülse») führt. Kindeswohl ist ein eher alltagstheoret. Konstrukt, das nicht richtig oder falsch, sondern mehr oder weniger nützlich ist und jenes Maß an Erklärungswert und Appellfunktion hat, das eine integrierende Wirkung gestattet und die inzw. unentbehrliche Funktion des Begriffs begründet.

Referenzen und vertiefende Literatur

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