Kindeswille

 

[engl. child's will], [EM, EW, RF], ist die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände. Kindeswille wird im Familienrecht/Kindschaftsrecht sowie in der Familienrechtspsychologie auf Zielzustände in Familienrechtskonflikten (Lebensmittelpunkt bei Elterntrennung, Umgangsregelung, Herausgabe; Sorgerecht, Herausgabe eines Kindes) bezogen und gilt als wichtiges Kriterium zur Bestimmung des Kindeswohls (Kindeswohl). In der Begutachtungspraxis wird der Begriff genutzt mit Bezug auf allgemeinpsychol. Grundlagen zu volitiven Prozessen (Volition, Volitionspsychologie, Wille, Wollen; Kuhl, 1996; Gollwitzer & Malzacher, 1996). Zu unterscheiden ist zwischen einer präintentionalen Phase (Bedürfnishintergrund mit Leidensdruck im Trennungskonflikt der Eltern, unreflektiertes Verharren oder diffuses Streben nach Veränderung) und einer intentionalen Phase (inhaltliche Ziel- und Mittelintentionen (Zielorientierung) bzw. Absicht und Vorsätze, z. B. «Ich möchte bei Mama leben»). Es geht um vom Kind selbst definierte Intentionen, nicht um «vernünftigen» oder «begründeten» Willen, nicht um die stellvertretende Abwägung möglicher Zielzustände durch Professionelle und unterscheidet sich von dem erfolglosen Bemühen, einen emot. und einen rationalen Willen zu unterscheiden.

Die Wahrscheinlichkeit von Zielintentionen steigt, (1) je ausgeprägter Bedürfnisspannungen, z. B. Trennungsschmerz in der präintentionalen Phase, sind, (2) je attraktiver ein potenzieller Endzustand erscheint (angemessenere Befriedigung von Bindungsbedürfnissen (Bindung) oder auch materielle Vorteile), (3) je leichter realisierbar eine Zielintention erscheint, (4) je ausgeprägter Kontrollüberzeugungen, v. a. Selbstwirksamkeitserwartungen, wahrgenommene Voraussehbarkeit und Beeinflussbarkeit von Ereignissen sind (Kontrollüberzeugung, Selbstwirksamkeitserwartung), (5) je mehr Druck von außen erzeugt wird durch Bedrängen des Kindes, sich zu entscheiden, z. B. durch Eltern, aber auch Richter oder Gutachter.

Mindestanforderungen an das Vorliegen eines juristisch beachtlichen Kindeswillen sind: (1) Zielorientierung (handlungsleitende Ausrichtung auf erstrebte Zustände (z. B. Verbleib bei Pflegeeltern, keinen Umgang mit einem Elternteil). (2) Intensität (Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit, Beharrungsvermögen bei Hindernissen und Widerständen). (3) Stabilität (Beibehalten über zeitliche Dauer, gegenüber versch. Personen und unter versch. Umständen). (4) Autonomie (Kindeswille als Ausdruck selbst initiierter Strebungen, als Baustein zur Selbstwerdung des Kindes und Beweis für Selbstwirksamkeitsüberzeugungen inkl. Kontrollillusionen, ohne dass Fremdeinflüsse völlig auszuschließen sind).

Die Altersgrenze für das Vorliegen eines rechtlich relevanten Kindeswillen wird in Literatur, Rechtsprechung und Gesetzgebung sehr unterschiedlich, relativ willkürlich und oft pragmatisch interpretiert. Für die psychol. Begutachtungspraxis sind empirisch gesicherte entwicklungspsychol. Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Neuerwerbs solcher psych. Kompetenzen relevant, die Voraussetzungen zur Willensbildung sind. Vor allem geht es um den Neuerwerb sozialkognitiver Fähigkeiten zur strukturierten Wahrnehmung, Speicherung und Beurteilung von Informationen (Informationsverarbeitung) über die eigene Person und über die soziale Umwelt und zur Handlungssteuerung. Vorliegende Untersuchungen zeigen, dass im Altersbereich von drei bis vier Jahren eine Reihe qual., sprunghafter Kompetenzerweiterungen auch i. S. der theory of mind (Astington et al., 1988; Sodian, 1996; deklarativ-metakognitives Wissen, Vorläufer, mentalistische Alltagspsychologie, soziale Kognition, Entwicklung) abläuft, die Willensbildung ermöglichen. Deshalb ist der Kindeswille ab drei bis vier Jahren familienrechtlich bedeutsam und sollte in Personensorgeangelegenheiten ab diesem Alter festgestellt werden, z. B. durch Anhörung gemäß §159 FamFG, wie auch durch spez. Diagnostik bei der Begutachtung.

Im Familienrecht hat der Kindeswille innerhalb des Titels Elterliche Sorge im BGB die Funktion eines Entscheidungskriteriums (Kindeswohl-Kriterium). Der Begriff ist direkt oder indirekt platziert im BGB §§ 1626 Abs. 2, 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2, 1671 Abs. 2, 1746 Abs. 1 (in anderen Zusammenhängen wie etwa der Umgangsregelung nach § 1684 oder der Herausgabe ist der Kindeswille zwar nicht Bestandteil des Gesetzestextes, wohl aber Kriterium der Rechtsprechung).

Übergreifende Intentionen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und psychol. Beurteilung sind: (1) Selbstbestimmtes Handeln als Erziehungsziel wie auch die Persönlichkeitsrechte des Kindes sind gefährdet, wenn das Kind lediglich Objekt von Entscheidungen ist. (2) Selbstbestimmung soll Grenzen haben. Deshalb werden auch Teilmündigkeiten festgelegt, z. B. in § 1671(2) BGB (Widerspruchsrecht gegen Elternanträge) oder § 1746 BGB (Einwilligung zur Annahme). (3) Die formelle Entscheidungskompetenz liegt nicht beim Kind, sondern beim Richter: Die dem Kind zugestandene Selbstbestimmung und Mitwirkung ist ins Verhältnis zum Kindeswohl zu setzen. Für das Verhältnis von Kindeswohl und Kindeswille gilt: Soviel Akzeptierung des Kindeswillen wie möglich, soviel staatlich reglementierender Eingriff wie nötig, um das Kindeswohl zu sichern. Gefährdungsfolgen sind sowohl bei Berücksichtigung wie auch bei Nichtberücksichtigung des Kindeswillen zu prüfen. Die Selbstbestimmung des Kindes ist durch den Schutzbedarf des Kindes begrenzt. Würde die Umsetzung des Kindeswillen dem Kindeswohl schaden, muss das Kindeswohl auch gegen den Kindeswillen gesichert werden. Bei Konfliktlagen in Personensorgeangelegenheiten sind dazu v. a. zwei Konstellationen zu prüfen: (a) Der selbstgefährdende Kindeswille: Liegt v. a. in Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB vor, wenn z. B. misshandelte, sexuell missbrauchte oder grob vernachlässigte Kinder so weit psych. traumatisiert sind, dass die willentliche Selbstbestimmungsfähigkeit defizitär ist. Das Risikopotenzial des schädlichen Handelns der Bezugspersonen kann vom Kind nicht angemessen als Maßstab eigenen Wollens genutzt werden. Idealisieren gefährdender Bezugspersonen, Ängste um oder vor Bezugspersonen, verfehlte Nutzenerwartungen spielen eine Rolle. (b) Der induzierter Kindeswille: Die Beeinflussung von Kindern ist eine Begleiterscheinung familienrechtlicher Konflikte. Ist Einflussnahme mit deutlicher Manipulation des Kindes verbunden, wird die Voraussetzung der Autonomie des Kindeswillen nicht erfüllt. Kontrovers wird die Frage diskutiert, ob es gerechtfertigt ist, jedwede mit Einflussnahme verbundene Willensbekundung eines Kindes als weniger bedeutsam einzuschätzen. Zu den Pro-Argumenten gehört z. B., dass beeinflusster Kindeswille eben eine Induktion eines fremden Willens und deshalb Manipulation sei, somit kein Indiz für Selbstbestimmung. Zu den Gegenargumenten gehört, dass jeder menschliche Wille beeinflussbar ist, dass Erziehung immer auch Einflussnahme ist und dass die Effekte nicht immer nur in äußerliche Anpassung, sondern auch in Verinnerlichung bestehen, d. h., dass Bewertungen der beeinflussenden Person in die eigenen Einstellungen (Einstellungsänderung), Gefühle und das Selbstkonzept des Kindes integriert worden sind und Initiatorstatus sowie schließlich Selbstwirksamkeitserleben begründen.

Die Funktion solcher kindlichen Reaktionen kann gut erklärt werden mit der Theorie der Kontrollüberzeugungen (z. B. Streben nach Voraussehbarkeit, Beeinflussbarkeit oder Erklärbarkeit kritischer Familienereignisse; locus of control, Verstärkerkontrolle). Kinder in Familienkonflikten erleben erheblichen Kontrollverlust (Hochkonfliktfamilien). Sie müssen eigene Gefühle verleugnen, Bindungsabbrüche hinnehmen und Konflikte anderer ertragen. Die neu entstandene psych. Realität als bloße Spiegelung fremder Einflüsse abzuwerten, kann das Kind in den Zustand zurückversetzen, aus dem es sich befreit hat, d. h., erneut zu Hilflosigkeit, Ohnmachtsgefühlen und Selbstwertlabilität führen. Unter juristischem Aspekt stellt dies einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes dar.

Referenzen und vertiefende Literatur

Die Literaturverweise stehen Ihnen nur mit der Premium-Version zur Verfügung.

Datenschutzeinstellungen

Wir verwenden Cookies und Analysetools, um die Sicherheit und den Betrieb sowie die Benutzerfreundlichkeit unserer Website sicherzustellen und zu verbessern. Weitere informationen finden Sie unter Datenschutz. Da wir Ihr Recht auf Datenschutz respektieren, können Sie unter „Einstellungen” selbst entscheiden, welche Cookie-Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch das Blockieren einiger Cookies möglicherweise nicht mehr alle Funktionalitäten der Website vollumfänglich zur Verfügung stehen.