Kinder- und Jugendhilfe
[GES, KLI, PÄD], die Aufgaben, Zielsetzungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz) festgelegt. Gemäß § 1 besteht das grundsätzliche Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Verwirklichung des Rechtes eines jeden jungen Menschen «auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit». Um dieses Ziel zu erreichen, sind gemäß SGB VIII unterschiedliche Hilfen und Maßnahmen vorgesehen. Zu den allg. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Förderung junger Menschen zählen Angebote i. R. der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinderschutzes, Angebote der Familienförderung (u. a. Familienbildung, Beratung zur Ausübung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (Sorgerecht: Regelung nach Trennung und Scheidung), gemeinsame Wohnformen für Mutter und Kind) und der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Weiterführende Hilfen haben zu erfolgen, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entspr. Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 SGB VIII; Kindeswohl). Dies sind die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (seelische Behinderung). Sie umfassen insbes. ambulante Hilfen (Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, sozialpäd. Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit), teilstationäre Hilfen (Tagesgruppen), stationäre Hilfen (Pflegefamilien, Heimerziehung) und intensive sozialpäd. Einzelhilfen. Die Hilfen werden vom zuständigen Jugendamt genehmigt. Der Bedarf spezif. Hilfen wird in einem Hilfeplanverfahren festgestellt. Frühe Hilfen, Kinder- und Jugendbericht, Soziale Arbeit.